ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten im Sinne des Maklergesetzes zwischen der REAL360 Immobilien GmbH und dem Adressaten dieses Schreibens als vereinbart. Soweit in den nachstehenden Punkten Paragraphen zitiert, beziehen sich diese Verweisungen auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Maklergesetzes.
2. Alle Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf (Zwischenvermietung und -verpachtung) ist daher vorbehalten.
3. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Für die Richtigkeit der Angaben zu einem Objekt die auf den Informationen des Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet.
4. Die Provisionspflicht entsteht und wird fällig mit Einigung (Herstellung und Willensübereinstimmung) zum Abschluss eines Vertrages über das von uns angebotene Objekt bzw. mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten. Dafür ist es gleichgültig, ob diese Einigung mit oder ohne unsere Intervention und wann sie zustande gekommen ist, sowie ob der Vertragsabschluß zu den angebotenen oder zu anderen Bedingungen erfolgt.
5. Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten an dritte Personen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wird ein Vertrag über ein von uns angebotenes Objekt nicht mit dem Adressaten unseres Angebotes, sondern mit einer Person abgeschlossen, welcher dieser Adressat die ihm von uns bekannt gegebene Möglichkeit zum Geschäftsabschluss bekannt gegeben hat, oder nicht mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einer anderen Person, welcher die Möglichkeit zu diesem Vertragsabschluß von demselben Interessenten bekannt gegeben wurde, so haftet dieser Adressat unseres Angebotes bzw. unserer Namhaftmachung für die uns hierdurch entgangene tarifmäßige Provision (§ 15 Abs. 1 Z 3).
6. Ebenso haftet der Adressat für die tarifmäßige Provision, wenn der Vertragsabschluss
6.1. wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Adressat entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt (§15 Abs. 1 Z 1);
6.2. nicht mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten erfolgt, sondern zu gleichen Bedingungen mit einer Person zustande kommt, die den Vertrag anstelle des von uns namhaft gemachten Interessenten in der Ausübung eines ihr zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrechtes abschließt (§15 Abs. 1 Z 4).
7. Ebenso haftet der Adressat für die tarifmäßige Provision, wenn mit dem von uns vermittelten Interessenten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in unseren Tätigkeitsbereich fällt (§ 15 Abs. 1 Z 2). Der uns gemäß § 6 Abs. 3 im Falle des Abschlusses eines zweckgleichwertigen Geschäftes jedenfalls zustehende Provisionsanspruch bleibt durch diese Regelung unberührt.
8. Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages haftet uns unser Auftraggeber für die tarifmäßige Provision weiters für den Fall, dass:
9.1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
9.2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen von unserem Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist oder
9.3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
10. Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes nach unserer Wahl die Dienste einer anderen befugten Maklerfirma mit in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten Mehrkosten.
11. Alle Personen- und Sachschäden, die dem Adressaten oder Interessenten im Rahmen der Besichtigung eines von uns angebotenen Objektes, insbesondere auch einer Baustelle, entstehen, werden unsererseits ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflicht zur Erhaltung des Objektes oder die durchgeführten Bauarbeiten von uns, über unseren Auftrag, von Dritten oder über deren Auftrag durchgeführt werden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Dritte, insbesondere für jene Personen, die mit Willen des Adressaten oder Interessenten an der Besichtigung teilnehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, wenn der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unseres Erfüllungsgehilfen beruht, der den Adressaten oder Interessenten mit unserem Einverständnis in das Objekt führt.
12. Gerichtsstand ist Linz